Tüzük

Alevitisches Forschungs- und Bildungsinstitut e.V.
(Alevi Araştırma ve Eğitim Enstitüsü)

 SATZUNG
des Alevitisches Forschungs- und Bildunginstitut e.V.
Datum: 16.04.2023

  • 01. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • 02. Zwecke des Vereins
  • 03. Grundsätze des Vereins
  • 04. Gemeinnützigkeit
  • 05. Mitgliedschaft
  • 06. Beendigung der Mitgliedschaft
  • 07. Einnahmen des Vereins
  • 08. Organe des Vereins
  • 09. Die Mitgliederversammlung
  • 10. Das Kuratorium
  • 11. Der Vorstand
  • 12. Wissenschaftlicher Beirat
  • 13. Arbeitsgruppen
  • 14. Finanzielle Bestimmungen
  • 15. Auflösung des Vereins
  • 16. Datenschutz
  • 17. Satzungsänderung und Neufassung
  • 18. Beschlussfassung

 

  • 01. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • 01 (1) Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Alevitisches Forschungs- und Bildungsinstitut e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Wiesbaden. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verein „Alevitisches Forschungs- und Bildungsinstitut e.V.“ soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen werden.

 

  • 02. Zwecke des Vereins

  • 02 (1) Der Verein verfolgt folgende gemeinnützigen Zwecke nach § 52, Abs. 2 AO:

die Förderung des alevitischen Glaubens als Religion,
die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur durch wissenschaftliche, bildungspolitische, kulturelle und soziale Aktivitäten und Forschungen auf den Grundlagen der alevitischen Glaubenstradition und der alevitischen Ethik,

  • 02 (2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

 die Sammlung und Archivierung von visuellen, schriftlichen und mündlich überlieferten Informationen aus dem Bereich des Alevitentums (wie zum Beispiel Tonaufzeichnungen, Filme, Dokumente, Bücher, Zeitschriften),
die Verschriftlichung und Veröffentlichung der alevitischen Lehre,
die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung des Alevitentums, der Ausbildung und des Studiums von Geistlichen, Kindern und Jugendlichen über den alevitischen Glauben,
die Führung eines Bildungs-/Forschungszentrums in Wiesbaden. Weitere Einrichtungen können gegründet werden, soweit diese zur Erreichung der gemeinnützigen Vereinszwecke erforderlich erscheinen und diese befolgen,
die Vorbereitung der Gründung eines internationalen alevitischen Instituts zur Förderung von wissenschaftlichen, bildungspolitischen, kulturellen und sozialen Aktivitäten.

  • 02 (3) Zur Verwirklichung dieser Zwecke gründet der Verein Bildungswerke und veranstaltet dort insbesondere Konferenzen, Vorträge, Bildungskurse, Seminare oder Schulungen, Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen, und andere Aktivitäten. Er bildet die Geistlichen, Kinder und Jugendlichen der alevitischen Institutionen auf wissenschaftlicher Grundlage aus und stellt Lehrmaterialien und Lernmöglichkeiten für Schüler, Studenten, Lehrkräfte und andere Instituten zur Verfügung.
  • 02 (4) Der Verein wird im Ausland aktiv, wenn dies für die sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben notwendig erscheint.
  • 02 (5) Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten (juristische oder natürliche Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur).
  • 03 Grundsätze des Vereins

  • 03 (1) Das „Alevitisches Forschungs- und Bildungsinstitut e.V.“ versteht sich als eine Bildungs- und Forschungsgemeinschaft und kulturell-gesellschaftliche Institution im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Bundesrepublik Deutschland.
  • 03 (2) Es lehnt die Benachteiligung oder ungerechte Behandlung von Menschen hinsichtlich ihrer Rasse, Religion, Sprache, ethnischer Herkunft, Kultur sowie des Geschlechts bedingungslos ab. Der Verein verteidigt das friedliche Zusammenleben der Völker verschiedener Kulturen und Glauben.
  • 03 (3) Institution akzeptiert das Alevitentum als ein eigenständiger Glaube außerhalb des Islams und setzt gemäß diesem Betrachten alle seine Aktivitäten fort. Andere Glaubensgrundlagen über das Alevitentum, eine Untergliederung des Alevitentum in anderen Religionen und als ein Teil des Islams zu definieren, wird strikt abgelehnt und kann nicht akzeptiert werden.
  • 03 (4) Der Verein darf nicht als ein Parteiverband und / oder eine politische Gesellschaft tätig werden. Er ist überparteilich und verfolgt keine politischen Ziele im Sinne der politischen Parteien.

 

  • 04. Gemeinnützigkeit

  • 04 (1) Das „Alevitisches Forschungs- und Bildungsinstitut e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  • 04 (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 04 (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder wie auch die Vertreter der einzelnen Vereinsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 04 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Niemand darf in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig werden.

    § 04 (5) Der Verein verwirklicht seine Aufgaben im Rahmen der im BGB der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Rechte und Pflichten. Eine vertraglich festgelegte Vergütung einer steuer- und sozialversicherungsfreien „Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG an die Kuratoriums- und Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit ist zulässig.

    § 04 (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch das Kuratorium bzw. den Vorstand genehmig-ten Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Übernachtungskos-ten, Materialkosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  • 05. Mitgliedschaft

  • 05 (1) Der Verein besteht aus:

Fördermitgliedern

Ehrenmitgliedern

Mitgliedern des Kuratoriums

 

  • 05 (2) Jede natürliche Person, die die Satzung des Vereins und seine Ziele anerkennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Fördermitglied werden.
  • 05 (3) Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck und durch Anerkennung der Satzung an das Kuratorium schriftlich zu stellen. Das Kuratorium muss über den Antrag innerhalb von 4 Wochen entscheiden und seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitteilen. Es ist nicht verpflichtet, die Begründung der Ablehnung zu erläutern. Die Entscheidung des Kuratoriums ist bindend.
  • 05 (4) Die Mitgliedschaft ist nach der Zustimmung des Kuratoriums sofort gültig. Das Fördermitg-lied hat erst ab dem 25. Lebensjahr und siebten Monat nach seinem Vereinsbeitritt die Möglichkeit, beim Ausscheiden eines Kurators für das Kuratorium sich zu kandidieren und in das Kuratorium wählen zu lassen. Das Fördermitglied darf erst zum nächsten Quartalsende nach dem Vereinsbeitritt aus der Mitgliedschaft austreten.
  • 05 (5) Die Fördermitglieder und Kuratoren sind verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag zu zahlen.
  • 05 (6) Ein Ehrenmitglied wird seitens des Kuratoriums bestimmt. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

 

  • 06. Beendigung der Mitgliedschaft

  • 06 (1) Die Mitgliedschaft endet durch:

Versterben des Mitglieds,

Verlust der Rechtspersönlichkeit,

schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand,

Ausschluss aus dem Verein,

Auflösung des Vereins.

  • 06 (2) Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden, Inventarstücken oder sonstigen Zuwendungen, wenn die Mitgliedschaft beendet ist oder der Verein aufgelöst wurde.

    § 06 (3) Das Fördermitglied wird schriftlich gemahnt, sofern das Fördermitglied für die Dauer von drei Monaten oder länger ohne Angabe von Gründen die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Wenn das Fördermitglied trotz Mahnung die fälligen Beiträge nicht bezahlt, ruhen die Mitgliedschaftsrechte durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand teilt seine Empfehlung mit Begründung dem Kuratorium schriftlich mit. Das Kuratorium entscheidet über das Mitglied und schickt seinen Beschluss innerhalb von 4 Wochen an das betroffene Mitglied schriftlich weiter.

    § 06 (4) Die Mitgliedschaft eines Kurators und eines Förder-/Ehrenmitglieds wird beendet, wenn Mitglieder den Zielen der Satzung zuwiderhandeln, dem Verein Schaden zufügen oder ihren Mitgliedsverpflichtungen nicht nachkommen. Die Mitgliedschaft endet durch den Ausschlussbeschluss des Kuratoriums mit sofortiger Wirkung. Dieser Beschluss ist bindend und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

  • 07. Einnahmen des Vereins

    § 07 (1) Der Verein erzielt Einnahmen durch:
    Mitgliedsbeiträge,
    Spenden,
    Einnahmen aus den ausgeführten Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins,
    Zuschüsse, Förder- und Projektgelder,

  • 08. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

das Kuratorium

der Vorstand

wissenschaftlicher Beirat

die Arbeitsgruppen

 

  • 09. Die Mitgliederversammlung

    § 09 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederver-sammlung nimmt eine beratende Funktion ein und wird durch den Vorstand geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Kuratorium es für erforderlich hält oder die Einberufung von einem 1/3 der Fördermitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.

  • 09 (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens drei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich einberufen.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse, falls diese zu diesem Zweck durch das jeweilige Mitglied bekannt gegeben worden war, gerichtet ist.

Die vorgeschlagenen Tagungsordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind nach der Zustimmung der anwesenden Mitglieder gültig.

Über den Versammlungsverlauf erstellt der Schriftführer des Vorstandes eine Niederschrift, die durch den Schriftführer, den Vorsitzenden des Kuratoriums und des Vorstandes zu unterschreiben ist. Diese Nieder-schrift ist dem Kuratorium auszuhändigen.

§ 09 (3) Die Mitgliederversammlung berät über die Vorschläge der Mitglieder, bestimmt die Mindesthöhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und beschließt eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Kuratoriums- und Vorstandsmitglieder nach § 3 Nr. 26a EStG und führt die notwendigen Änderungen durch.

  • 10. Das Kuratorium

    § 10 (1) Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte des Vereins zu beraten, zu überwachen und zu entlasten. Das Kuratorium ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.

    § 10 (2) Die Anzahl der Kuratoren beträgt min. 8 max. 40 Personen. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden von den Gründungsmitgliedern benannt. Nach Bedarf werden weitere Mitglieder für das Kuratorium in der Kuratorenversammlung mit einer ¾ Mehrheit unter den Fördermitgliedern durch die Kuratoren gewählt. Ein Mitglied des Kuratoriums kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden, wenn sämtliche übrigen Mitglieder des Kuratoriums dies beschließen.

Aktive Mitglieder politischer Parteien dürfen nicht zugleich dem Kuratorium des Vereins angehören.

  • 10 (3) Das Kuratorium kann jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit des Vorstandes und die Einsicht in alle Geschäftsunterlagen verlangen und überprüft spätestens vor jeder Versammlung des Kuratoriums die Vereinsunterlagen zu den Ein/Ausgaben, das Beschlussheft des Vorstandes.
  • 10 (4) Das Kuratorium versammelt sich mindestens zweimal pro Jahr und fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Beschlussfähigkeit der Sitzung wird erreicht, wenn mindestens um eine Person mehr als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse, falls diese zu diesem Zweck durch das jeweilige Mitglied bekannt gegeben worden war, gerichtet ist.

Die Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, falls hierauf in der Einbe-rufung hingewiesen wurde. Die Beschlüsse der Versammlung werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll muss Ort, Datum, Namen der erschienen Mitglieder, Tagesordnung, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten und wird von jedem anwesenden Kurator unterschrieben.

Der Vorstand kann vorsehen, dass Kuratoriummitglieder an der Kuratoriumversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.

§ 11. Der Vorstand

  • 11 (1) Für die Dauer von 3 Jahren wählt das Kuratorium aus seiner Mitte den Vorstand mit 7 Mitgliedern. Der Vorstand ist gleichzeitig auch ordentliches Mitglied des Kuratoriums und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, den 1 ordentlichen Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern.

Der vertretungsberechtigte Vereinsvorstand gemäß § 26 BGB besteht aus demVorstandvorsitzenden, dem stellvertreterden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, wobei alle Vorstandsmitglieder außer dem Vorsitzenden nur zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.

§ 11 (2) Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt innerhalb 2 Wochen nach der Wahl zur konstituieren-den Sitzung ein. Der Vorstand bestimmt in dieser Sitzung die Aufgabenteilung untereinander und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, sowie einen Schrift- und Kassenführer.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer nach. Bei Bedarf kann der Vorstand die Aufgabenteilung neu bestimmen. Falls die Anzahl der Vorstandsmitglieder weniger als fünf beträgt, ist eine Versammlung des Kuratoriums für die Neuwahl einzuberufen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl weiterhin im Amt.

  • 11 (3) Der Vorstand koordiniert die Arbeit des Instituts und verwirklicht die Beschlüsse des Kuratoriums und kann bei Bedarf zur Ausführung verschiedener Tätigkeiten im Institut Arbeitsgruppen oder Komitees einrichten.
  • 11 (4) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden berufen und geleitet. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, leitet der Schriftführer die Vorstandssitzung.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Sitzungsleiters doppelt.

Für die Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Niederschrift gilt § 10, Absatz 5 entsprechend.

§ 11 (5) Das Arbeitsprogramm, das vom Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr erstellt wird und dessen Umsetzung sowie die Verwirklichung der Beschlüsse des Kuratoriums beinhaltet, wird den Mitgliedern per Post versandt. Ist eine E-Mail Adresse vorhanden, kann diese auch elektronisch zugestellt werden.

§ 11 (6) Nach der Wahl hat der neu gewählte Vorstand die Aufgabe, die Personendaten des vertretungs-berechtigten Vorstandes beim zuständigen Amtsgericht innerhalb von drei Wochen vorzulegen. Diese Liste ist im Verein auszuhängen.

  • 12 Wissenschaftlicher Beirat

  • 12 (1) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates brauchen nicht dem Verein anzugehören und können auch aus Kuratoren gewählt werden. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden durch die Kuratorenversammlung für die Dauer von 3 Kalenderjahren zugleich mit dem Vorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der wissenschaftliche Beirat bestimmt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden sowie mindestens einen Stellvertreter.

  • 12 (2) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe:
  1. a) den Vorstand in wissenschaftlich-strategischen Fragen zu beraten,
  2. b) die Arbeit des Vereins zu unterstützen.
  • 12 (3) Der wissenschaftliche Beirat hält eine Sitzung mindestens einmal im Jahr, in der Regel halbjährlich, im Übrigen nach Bedarf ab. Für die Einberufung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Niederschrift gilt § 10, Absatz 4 entsprechend.
  • 12 (4) Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates oder sein Stellvertreter muss eine Sitzung einberufen, wenn der Vorstand des Vereins bzw. mindestens ein Drittel der Mitglieder des wissenschaft-lichen Beirates oder Kuratoriums dies schriftlich verlangen.
  • 12 (5) Über alle Angelegenheiten des Vereins, namentlich über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, ist gegenüber Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung dauert auch nach dem Ausscheiden aus wissenschaftlichem Beirat zeitlich unbegrenzt fort.

 

  • 13. Arbeitsgruppen

    § 13 (1) Die Arbeitsgruppen werden nach den Bedürfnissen des Instituts durch den Vorstand gegründet. Die Zwecke und Ziele dieser Arbeitsgruppen entsprechen den satzungsgemäßen Zwecken und Zielen des Instituts.

  • 13 (2) Der Vorstand beschließt über die Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen und darf bei den Arbeitsgruppensitzungen teilnehmen. Die benötigten finanziellen Mittel für die Durchführung der Arbeits-gruppentätigkeiten werden vom Vorstand zur Verfügung gestellt.
  • 14. Finanzielle Bestimmungen

  • 14 (1) Für die Ausgaben ist die Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit notwendig.

Der Kassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben des Instituts Buch zu führen. Geldabhebungen vom Vereinskonto sind nur mit gemeinsamer Unterschrift eines vertretungsbe-rechtigten Vorstandmitglieds und des Kassierers möglich.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Instituts müssen durch den Kassierer in das Kassenbuch eingetragen werden. Quittungen und andere Belege müssen durchnummeriert im Ordner aufbewahrt werden.

  • 14 (2) Die Vereinsgelder müssen auf dem Vereinskonto bei einer Bank eingezahlt werden. Bei mehr als 1.000,- EUR Bargeld in der Kasse ist der Kassierer verpflichtet, das Geld innerhalb einer Woche auf das Vereinskonto einzuzahlen.
  • 14 (3) Für Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung/Belastung von Grundbesitz, Auflösung des Vereins, Eröffnung neuer Einrichtungen und Änderung der Grundform wird eine Mehrheit von 3/4 aller Kuratoren benötigt. Darauf ist bei der Einladung zu der Kuratorenversammlung, in welcher über die solchen Beschlüsse gefasst werden soll, besonders hinzuweisen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Sind weniger als 3/4 der Kuratoren bei der ersten Versammlung anwesend, ist unverzüglich eine neue Versammlung frühestens in 3 Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wurde. Der Beschluss kann nur mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst werden.

§ 15. Auflösung des Instituts

§ 15 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss des Kuratoriums erfolgen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und nur zu diesem Zweck und nur mit dieser Tagesordnung eine außeror-dentliche Kuratorenversammlung einberufen wird.

  • 15 (2) Für die Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 Stimmen aller Kuratoren erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft.

 an die Alevitische Gemeinde Deutschland (AABF) in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Wenn dieser Verein aufgelöst sein sollte, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung, Kultur und Forschung des alevitischen Glaubens zu verwenden hat. Die Auflösungskommission legt in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt fest, an welche Körperschaft oder juristische Person das Vermögen fallen soll.

  • 15 (3) Für die Abwicklung der Auflösung wird eine Kommission aus der Mitte des Kuratoriums gebildet.
  • 16. Datenschutz

  • 16 (1) Auf den Anmeldeformularen erfasste Personendaten, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adressen und Bankdaten werden gegenüber Dritten durch den Verein geschützt und dürfen ausschließlich für vereinsinterne Zwecke verwendet werden.
  • 16 (2) Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds werden die Personendaten aus der Mitgliederliste ausgetragen.
  • 16 (3) Die Finanzdaten der ausgeschiedenen Mitglieder sind für das Finanzamt durch den Vorstand für zehn Jahre aufzubewahren.
  • 16 (4) Es dürfen ohne Zustimmung des Vorstands im Namen des Instituts keine Schriftzüge verteilt, keine Spenden gesammelt, keine Registrierungen durchgeführt, keine E-Mail-Adressen, Gruppen in sozialen Netzwerken o. ä. und Internetseiten usw. eingerichtet werden. Die dazu gehörigen Zugangsdaten dürfen nur vom Vorstand verwaltet und aufbewahrt werden.
  • 17. Satzungsänderung und Neufassung

  • 17 (1) Satzungsänderungen und Neufassung werden nur durch Vorschläge des Kuratoriums in der Kuratorenversammlung auf die Tagesordnung gesetzt und kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Kuratorenversammlung geändert oder neugefasst werden. Folgende Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, bilden eine Ausnahme und dürfen von der Geschäftsführung durchgeführt werden.
  • 17 (2) Bei Neufassung der Satzung wird eine Kommission eingerichtet. Diese bearbeitet verschiedene Vorschläge, fasst diese zusammen und erstellt daraus einen gemeinsamen Entwurf als Neufassung.

Der Entwurf über die neugefasste Satzung müssen den Kuratoren mindestens drei Woche vor der Versammlung schriftlich per Post oder falls angegeben per E-Mail mit der Einladung versandt werden.

  • 17 (3) Die Änderung oder Neufassung der Satzung darf nur beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der mit dieser Tagesordnung einberufenen Kuratorenver-sammlung anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, findet die Mitgliederversammlung nach einer Stunde erneut statt. Wenn die Mitgliederversammlung wieder nicht beschlussfähig ist, so vertagt sich und beruft der Vorstand innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen zur erneuten Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Die neue Versammlung darf frühestens drei Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wurde.

Die Satzungsbeschlüsse dürfen nur mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst werden.

  • 17 (4) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weiterleitung der neuen Satzung bzw. die geänderten Paragraphen der gültigen Satzung in öffentlich beglaubigter Form an die Behörde durchzuführen.
  • 17 (5) Für die in dieser Satzung fehlenden Punkten sind die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland gültig.
  • 17 (6) Die in der Kuratorenversammlung beschlossene Satzungsänderung tritt in der neugefassten Form mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Bis dahin gilt die alte Satzung.
  • 18. Beschlussfassung

  • 18 (1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwaige Regelungslücken sind im Sinne von Zweck und Aufgaben des Vereins sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen.
  • 18 (2) Für die in dieser Satzung fehlenden Punkten sind die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland gültig.
  • 18 (3) Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet.

§ 18 (4) Satzung ist in der vorliegenden Form in der Kuratorenversammlung vom 06.09.2015 vorgelesen und einstimmig beschlossen worden.

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Yilmaz Demir
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